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Zu spät bei Eis und Schnee 

  • von Maren Vogel
  • 06 Feb., 2019

Kein Gehalt bei witterungsbedingter Verspätung 

Frisch gefallener Schnee sieht wunderschön aus... und stellt Autofahrer vielerorts vor große Herausforderungen. Was zunächst so bezaubernd aussieht, wird für Autofahrer schnell zum Albtraum: spiegelglatte Straßen, stop and go in der Stadt, Stau auf den Autobahnen oder im Schnee stecken geblieben. Diese Szenarien spielen sich bei einem plötzlichen Wintereinbruch tausendfach ab. Nicht selten kommen Arbeitnehmer dann auch zu spät zur Arbeit.  Worauf müssen Sie in einem solchen Fall achten? 

Das Wegerisiko trägt der Arbeitnehmer 

Grundsätzlich gilt: Das Wegerisiko hat der Arbeitnehmer zu tragen. Der Arbeitnehmer muss also selbst darauf achten, dass er früh genug sein Zuhause verlässt und pünktlich zur Arbeit erscheint. Wie er zur Arbeit kommt ist nicht Angelegenheit des Arbeitgebers. 

Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer wegen Eis und Schnee daran gehindert ist, zur Arbeit zu kommen. Obwohl er auf das Wetter keinen Einfluss hat, muss ein Arbeitnehmer im Winter mit Schnee und glatten Straßen rechnen und dies bei der Fahrtzeit berücksichtigen. Tut er dies nicht und fährt nicht früher von Zuhause los um zur Arbeit zu kommen, kann  sogar von einer verschuldeten Verspätung des Arbeitnehmers ausgegangen werden. 

Ohne Arbeit kein Lohn

Erscheint der Arbeitnehmer nun verspätet auf der Arbeit, kann er für die Zeit, die er nicht gearbeitet hat keine Lohnzahlung verlangen. Er kann die versäumten Stunden auch nicht ohne Absprache mit dem Arbeitgeber einfach nacharbeiten. Ebensowenig kann auch der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zwingen, die ausgefallenen Stunden abends dranzuhängen. Etwas anderes gilt nur, wenn zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bereits andere Absprachen bestehen, wie beispielsweise die Führung eines Überstundenkontos. 

Kompletter Arbeitsausfall im Betrieb

Etwas anderes gilt , wenn witterungsbedingt erhebliche Störungen im Betriebsablauf auftreten und die Arbeit überhaupt nicht stattfinden kann. Die Aufrechterhaltung des Betriebs liegt im Risikobereich des Arbeitgebers. Kann also die Arbeitsleistung dann gar nicht erbracht werden, erhält der Arbeitnehmer seinen Lohn weiter, auch wenn er nicht arbeitet.

Abmahnung 

Eine Verspätung kann grundsätzlich auch ein Grund für eine Abmahnung sein. Dabei ist aber immer auf den Einzelfall zu achten. Eine Abmahnung ist nur bei einem vorwerfbaren Verhalten gerechtfertigt.  Der Arbeitnehmer muss die Verspätung also verschuldet haben.Schlechtes Wetter ist kein Fall der "höheren Gewalt", der eine Abmahnung ausschließen würde. Der Arbeitnehmer muss sich also grundsätzlich auf die Wetterbedingungen einstellen und entsprechend Zeit für den Weg einplanen.  

Eine einmalige  Verspätung bei extremen Wetter oder wegen eines Unfalls rechtfertigen eine Abmahnung jedoch regelmäßig nicht. Erst wenn der Arbeitnehmer ersichtlich keine Vorkehrungen gegen das Zuspätkommen trifft und mehrere Tage verspätet erscheint, obwohl die Kollegen pünktlich da sind, kann dem Arbeitnehmer ein Verschulden zur Last gelegt werden, das zu einer Abmahnung führen kann


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