Ohne Arbeit kein Lohn
Erscheint der Arbeitnehmer nun verspätet auf der Arbeit, kann er für die Zeit, die er nicht gearbeitet hat keine Lohnzahlung verlangen. Er kann die versäumten Stunden auch nicht ohne Absprache mit dem Arbeitgeber einfach nacharbeiten. Ebensowenig kann auch der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zwingen, die ausgefallenen Stunden abends dranzuhängen. Etwas anderes gilt nur, wenn zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bereits andere Absprachen bestehen, wie beispielsweise die Führung eines Überstundenkontos.
Kompletter Arbeitsausfall im BetriebEtwas anderes gilt , wenn witterungsbedingt erhebliche Störungen im Betriebsablauf auftreten und die Arbeit überhaupt nicht stattfinden kann. Die Aufrechterhaltung des Betriebs liegt im Risikobereich des Arbeitgebers. Kann also die Arbeitsleistung dann gar nicht erbracht werden, erhält der Arbeitnehmer seinen Lohn weiter, auch wenn er nicht arbeitet.
AbmahnungEine Verspätung kann grundsätzlich auch ein Grund für eine Abmahnung sein. Dabei ist aber immer auf den Einzelfall zu achten. Eine Abmahnung ist nur bei einem vorwerfbaren Verhalten gerechtfertigt. Der Arbeitnehmer muss die Verspätung also verschuldet haben.Schlechtes Wetter ist kein Fall der "höheren Gewalt", der eine Abmahnung ausschließen würde. Der Arbeitnehmer muss sich also grundsätzlich auf die Wetterbedingungen einstellen und entsprechend Zeit für den Weg einplanen.
Eine einmalige Verspätung bei extremen Wetter oder wegen eines Unfalls rechtfertigen eine Abmahnung jedoch regelmäßig nicht. Erst wenn der Arbeitnehmer ersichtlich keine Vorkehrungen gegen das Zuspätkommen trifft und mehrere Tage verspätet erscheint, obwohl die Kollegen pünktlich da sind, kann dem Arbeitnehmer ein Verschulden zur Last gelegt werden, das zu einer Abmahnung führen kann