Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 23. 01. 2019 (Az. 7 AZR 733/16) seine Rechtsprechung zur sachgrundlosen Befristung bei Vorbeschäftigung geändert. Die Vereinbarung einer Befristung ohne Vorliegen eines besonderen Grundes ist jetzt nur sehr schwer möglich, wenn der Arbeitnehmer bereits zuvor bei demselben Arbeitgeber auf einer vergleichbaren Stelle tätig gewesen ist.
Mit dieser Entscheidung weicht das BAG von seiner vielseitig kritisierten Rechtsprechung aus dem Jahr 2011 ab. Hier hatten die Erfurter Richter noch entschieden, dass eine sachgrundlose Befristung möglich sei, wenn das Arbeitsverhältnis zu dem Arbeitnehmer bereits mehr als drei Jahre zurück liegt. Diese Rechtsprechung war nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus Juni 2018, in dem dieses die Rechtsprechung des BAG für verfassungswidrig erachtete, nicht mehr haltbar.
Befristungen nur einmalig
Schon aus § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG (Teilzeit- und Befristungsgesetz) ergibt sich, dass die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsverhältnisses nicht möglich ist, wenn mit dem Arbeitnehmer bereits ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.
Bundesverfassungsgericht und Bundesarbeitsgericht lassen hier jedoch –im Wege der verfassungskonformen Auslegung der Norm- Ausnahmen zu, nämlich dann, wenn das Verbot der sachgrundlosen Befristung im Einzelfall unzumutbar werde. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn die vorherige Beschäftigung sehr lange zurück läge, von nur kurzer Dauer gewesen sei oder vollständig anders geartet war.
Diese Voraussetzungen waren in dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall nicht gegeben. Zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer hatte bereits acht Jahre zuvor ein vergleichbares Arbeitsverhältnis bestanden, das anderthalb Jahre angedauert hatte.
Das BAG entschied, dass hier eine sachgrundlose Befristung unzulässig sei.