Das Bundesarbeitsgericht hat im September 2018 grundlegend entschieden, dass im Arbeitsrecht keine Verzugspauschale in Höhe von 40,00 Euro geltend gemacht werden kann.
Das BAG beendet seit Jahren schwelenden Streit zwischen den Landesarbeitsgerichten
Aufatmen bei den Arbeitgebern. Mit Entscheidung vom September 2018 hat das Bundesarbeitsgericht klargestellt, dass Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Zahlung einer Verzugspauschale gemäß § 288 Abs. 5 S. 1 BGB in Höhe von 40,00 Euro monatlich haben, wenn der Arbeitgeber mit der Zahlung im Verzug sind.
Gesetzliche Regelung
In Absatz 5 des § 288 des Bürgerlichen Gesetzbuchs heißt es eigentlich wörtlich
"Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist,
außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro ".
Dem Wortlaut nach würde somit ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Zahlung dieses "Strafschadensersatzes" bestehen, wenn der Arbeitgeber nicht pünktlich zahlt. Dies sahen auch viele Landesarbeitsgerichte so, die den Arbeitnehmern diesen Betrag zu sprachen.
Dem hat das BAG jetzt einen Riegel vorgeschoben
Mit Urteil vom
25 September 2018 ( Az. 8 AZR 26/18) entschied das Bundesarbeitsgericht, dass ein solcher Anspruch nicht besteht. Grund hierfür sei der in § 12 a Abs. 1 S. 1 ArbGG normierte Grundsatz, dass im Arbeitsrecht alle Parteien ihre Kosten selbst zu tragen haben. Dies erstrecke sich nach Ansicht der Erfurter Richter auch auf den materiellrechtlichen Anspruch auf Zahlung der Verzugspauschale in Höhe von 40,00 Euro.