...insbesondere, wenn es um Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis geht. Wer seine Ansprüche nicht innerhalb kurzer Zeit geltend macht, kann sie am Ende vielleicht gar nicht mehr durchsetzen. Grund kann eine Regelung im Arbeitsvertrag sein, die eine Geltendmachung von Ansprüchen nach einem bestimmten Zeitraum ausschließt.
Einen Anspruch zu haben und ihn auch durchsetzen können sind manchmal zwei Paar Schuhe. Grade nach der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses fällt vielen Arbeitnehmern ein, dass sie gegen den Arbeitgeber noch Ansprüche haben, die sie im laufenden Arbeitsverhältnis nicht geltend gemacht haben. Häufig ist der Lohn nicht vollständig gezahlt, Überstunden sind nicht vergütet worden, aber auch Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld werden nicht immer (fristgerecht) ausgezahlt.
Wird der Arbeitnehmer aber nicht umgehend tätig, kann er schnell das Nachsehen haben. Fast jeder Arbeitsvertrag enthält sogenannte "Verfallklauseln" oder "Ausschlussfristen".
Aber was bedeutet das genau? Grundsätzlich kann ein Anspruch so lange geltend gemacht werden, bis er
verjährt
ist. Zivilrechtliche Ansprüche verjähren innerhalb von drei Jahren zum Ende eines Jahres. Wenn also beispielsweise eine Lohnabrechnung vom 31. August 2018 fehlerhaft war und zu wenig Gehalt ausgezahlt worden ist, verjährt der Anspruch auf Auszahlung am 31. Dezember 2021.
Durch die Ausschlussfristen wird diese
Verjährung erheblich verkürzt. In Arbeitsverträgen wird häufig geregelt, dass Ansprüche bereits innerhalb von drei Monaten (!) geltend zu machen sind, da sie anderenfalls verfallen. Wenn also in dem oben genannten Fall bei einer solchen Regelung der Anspruch auf Auszahlung nicht bis zum 30. November 2018 geltend gemacht würde, wäre er verfallen.
Was viele nicht wissen:
Nicht immer kann man eine solche Verfallklausel auch im Arbeitsvertrag nachlesen. In machen Fällen versteckt sich diese Ausschlussfrist in einem
Tarifvertrag. Wenn der Arbeitsvertrag auf den entsprechenden Tarifvertrag verweist, kann man die Frist wenigstens über den Umweg finden. Es gibt allerdings auch Fälle, in denen der Verweis fehlt, der Tarifvertrag aber anwendbar ist, da er für
Allgemeinverbindlich
erklärt wurde. Vielen Arbeitnehmern ist das jedoch nicht bekannt und nicht jeder Arbeitgeber kommt seinen Pflichten nach, den entsprechenden Tarifvertrag im Betrieb auszuhängen. Schnell kann es also passieren, dass die Ausschlussfristen wegen Unkenntnis versäumt wurden.
Eine Überprüfung lohnt sich.
Ist die Ausschlussfrist erst einmal versäumt, ist jedoch noch nicht alles verloren. Viele im Arbeitsvertrag vereinbarte Fristen sind unwirksam. Seit der Einführung des gesetzlichen Mindestlohns müssen beispielsweise diese Ansprüche auf Zahlung des Mindestlohns vom Verfall ausgenommen werden. Auch eine Regelung, nach der Ansprüche innerhalb der Verfallfrist schriftlich geltend gemacht werden müssen, ist in Verträgen, die nach dem 01. Oktober 2016 geschlossen wurden, unwirksam.
Um etwaige Streitigkeiten über die Wirksamkeit einer Verfallklausel zu vermeiden, empfiehlt es sich, die Ansprüche
rechtzeitig geltend zu machen.