Stirbt ein Arbeitnehmer gehen alle Ansprüche des Erblassers auf die Erben über. Das gilt auch für Ansprüche auf Urlaubsabgeltung, wie das BAG jetzt entschieden hat. Stirbt ein Arbeitnehmer gehen alle Ansprüche des Erblassers auf die Erben über. Das gilt jetzt auch für Ansprüche auf Urlaubsabgeltung, wie das BAG jetzt entschieden hat.
Hat ein Arbeitnehmer bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses nicht den gesamten Urlaub genommen, hat er einen Anspruch auf Abgeltung der Urlaubstage. Wird das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers beendet, können jetzt auch die Erben den Urlaubsabgeltungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen.
Bisherige RechtsprechungBisher ging das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass es sich um einen höchstpersönlichen Anspruch des Arbeitnehmers handelt, der nicht vererbbar ist. Die Erben gingen damit leer aus. Ansprüche auf Auszahlung nicht genommenen Urlaubs könnten nur dann vererbt werden, wenn der Urlaubsabgeltungsanspruch bei dem Verstorbenen bereits entstanden waren.
Sichtweise des Europäischen GerichtshofsDiese Rechtsprechung erklärte der Europäische Gerichtshof mit Entscheidung vom November 2018 für europarechtswidrig. Nach Ansicht des EuGH können Erben vom Arbeitgeber die Auszahlung des von dem Verstorbenen noch nicht genommenen Urlaubs verlangen, da sich die Urlaubsansprüche mit dem Tod in Urlaubsabgeltungsansprüche umwandeln (Urt. v. 6.11.2018, Az. C-569/16 und C-570/16). Die Erben können sich unmittelbar auf das Unionsrecht berufen, wenn das deutsche Recht dieses Vorgehen nicht erlaube.
Änderung der Rechtsprechung des BAGDen Vorgaben sind nun auch die Erfurter Richter mit Urteil vom 22. Januar 2019 (Az. 9 AZR 45/19) gefolgt. Sie sprachen der Klägerin, die Urlaubsabgeltung zu, die sie als Alleinerbin nach ihrem Mann für Urlaubstage verlangte, die dieser im laufenden Arbeitsverhältnis nicht genommen hatte.
Der Abgeltungsanspruch der Erben umfasst nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts neben dem Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub auch den Urlaubsanspruch aus Tarifvertrag und den Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen.