Urlaub, die 7 wichtigsten Fragen
Ferienzeit ist Urlaubszeit. Doch in Betrieben kommt es bei der Urlaubsgewährung immer wieder zu Unstimmigkeiten mit den Vorgesetzten und den Kollegen. Wissen Sie, wie viel Urlaub Ihnen gesetzlich zusteht? Was machen Sie, wenn der Arbeitgeber dem Urlaubsantrag nicht zustimmt? Was passiert mit dem Urlaubsanspruch, wenn Sie während des Urlaubs krank werden? All diese Fragen werden im Folgenden Artikel kurz beleuchtet.
1. Wie hoch ist mein Jahresurlaubsanspruch?
Gesetzlich ist in
§ 3 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)nur geregelt, wie lange der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer
mindestens
frei geben muss. Der Mindesturlaubsanspruch beträgt
24 Tage. Der Gesetzgeber geht dabei jedoch von einer
sechs- Tage- Arbeitswoche
aus, das bedeutet, der Arbeitnehmer hat umgerechnet einen gesetzlichen Urlaubsanspruch von
vier Wochen im Jahr. Je nachdem, wie viele Tage der Arbeitnehmer in der Woche arbeitet, sind die genauen Urlaubstage umzurechnen. Die meisten Arbeitnehmer arbeiten an
5 Tagen in der Woche, der Mindesturlaub beträgt dann
20 Tage. Bei einer sechs-Tage-Woche wäre der Mindesturlaub dann beispielsweise 24 Tage, bei einer vier-Tage-Woche nur 16 Tage. Arbeitnehmer und Arbeitgeber können diesen Urlaubsanspruch im Arbeitsvertrag jedoch erhöhen- und machen dies auch oft. Üblicherweise gewähren Betriebe in Deutschland einen Urlaubsanspruch von fünf bis sechs Wochen. Teilweise wird die Dauer des Urlaubs auch in Tarifverträgen festgelegt. Hier muss auf die genaue Regelung geachtet werden.
2. Muss der Arbeitgeber dem Urlaubsantrag zustimmen?
Das Gesetz ist hier eindeutig. Im
§ 7 Abs. 1 BurlG
heißt es:
„Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen.“
Das bedeutet im Klartext, dass der Arbeitgeber dem Wunsch des Arbeitnehmers auf Urlaubsgewährung nachkommen muss. Nur in Ausnahmefällen ist die Ablehnung eines Urlaubsantrages zulässig, wenn hierdurch der Betriebsablauf erheblich beeinträchtigt ist- bloße Störungen im Betriebsablauf genügen hier allerdings nicht. Mögliche Gründe für die berechtigte Ablehnung eines Urlaubsantrages
können z. B. die fristgerechte Erfüllung eines Auftrages, personelle Engpässe (Krankheit, Urlaub anderer Arbeitnehmer) oder ein erheblich erhöhtes Arbeitsvolumen sein.
3. Was passiert, wenn mehrere Arbeitnehmer für den gleichen Zeitraum Urlaub beantragen?
Grundsätzlich muss der Arbeitgeber nach dem oben Gesagten die
Urlaubswünsche aller Arbeitnehmer erfüllen. Dem steht auch nicht entgegen, dass mehrere Arbeitnehmer zur gleichen Zeit Urlaub beantragen. Erst wenn der Arbeitgeber aus
dringenden betrieblichen Belangen
nicht in der Lage ist, allen Arbeitnehmern gleichzeitig den Urlaub zu gewähren, darf er den
Urlaubswunsch einzelner Arbeitnehmer ablehnen.
Hierbei muss er die Interessen der einzelnen betroffenen Arbeitnehmer gegeneinander abwägen und die Umstände des Einzelfalls berücksichtigen. Von Bedeutung sind hier unter anderem die Dauer der Betriebszugehörigkeit, der Familienstand und die Zahl der (schulpflichtigen) Kinder sowie das Alter der Arbeitnehmer. Weiterhin ist zu berücksichtigen, ob der Arbeitnehmer bereits beim letzten Mal während der Schulferien Urlaub bekommen hat und die anderen „leer ausgegangen sind“.
4. Was kann ich tun, wenn der Arbeitgeber den Urlaub unberechtigt verweigert?
Wie wir bereits wissen, darf der Arbeitgeber das Urlaubsgesuch eines Arbeitnehmers nur
ausnahmsweise ablehnen. Sind die Gründe, die den Arbeitgeber zur Ablehnung veranlasst haben stichhaltig, ist die Ablehnung zulässig und der Arbeitnehmer muss sie hinnehmen. Er kann dann nur versuchen, mit dem Arbeitgeber und den anderen Kollegen
gemeinsam eine Lösung zu finden.
Wenn die Verweigerung jedoch grundlos erfolgte, sollte der Arbeitgeber zunächst auf das Bundesurlaubsgesetz hingewiesen werden, gegebenenfalls sollte hier der Betriebsrat beteiligt werden. Wenn der Arbeitgeber dann weiterhin auf die Ablehnung besteht, kann der Urlaub auch vor Gericht eingeklagt
werden. Dies sollte jedoch wohl überlegt und erst die letzte Möglichkeit sein, da eine Klage das Arbeitsverhältnis nachhaltig schädigen
kann.
5. Welche Folgen hat eine Selbstbeurlaubung?
Auch wenn die Ablehnung eines Urlaubsgesuchs durch den Arbeitgeber offensichtlich unzulässig ist,
dürfen Arbeitnehmer einen Urlaub nicht ohne die
–gerichtlich angeordnete-
Zustimmung des Arbeitgebers antreten!
Dies stellt eine erhebliche Pflichtverletzung des Arbeitnehmers dar, die zu einer außerordentlichen Kündigung
führen kann. Zuletzt hat das LAG Düsseldorf in diesem Jahr zu Az: 8 Sa 87/18 diese Ansicht bestätigt. In dem dort anhängigen Fall hatte die Arbeitnehmerin ihren Urlaub von Mallorca aus eigenmächtig ohne Genehmigung verlängert. Das LAG sah die anschließende Kündigung der Arbeitnehmerin als rechtmäßig an.
6. Darf ein bereits genehmigter Urlaub widerrufen werden?
Es kommt immer wieder vor: dem Arbeitnehmer wurde Urlaub gewährt und anschließend kommt es zu völlig unerwarteten personellen Engpässen (wegen Krankheit) oder einem erhöhten Arbeitsaufkommen. Kann der Arbeitgeber in diesen Fällen einen gewährten Urlaub
widerrufen
und einen Arbeitnehmer sogar aus einem
bereits angetretenen Urlaub zurück rufen?
Die Rechtsprechung ist hier sehr eindeutig: Grundsätzlich nein!
Nur in absoluten
Katastrophenfällen
darf ein Arbeitnehmer aus dem Urlaub zurück gerufen werden. Ein solcher liegt allerdings nur dann vor, wenn erhebliche Schäden drohen, die nur vermieden werden können, wenn genau der Arbeitnehmer, der sich grade im Urlaub befindet, zurückkommt. Solche Fälle sind jedoch kaum denkbar und von der Rechtsprechung bisher noch nicht zugunsten des Arbeitgebers entschieden worden.
7. Verfällt mein Urlaub, wenn ich im Urlaub krank werde?
Nein!
Wenn ein Arbeitnehmer während des Urlaubs erkrankt, werden die
Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet.
Wichtig ist, dass die Arbeitsunfähigkeit durch ein ärztliches Attest nachgewiesen
werden müssen. Darüber hinaus ist der Arbeitnehmer auch während des Urlaubs verpflichtet, den Arbeitgeber unverzüglich von der Arbeitsunfähigkeit zu unterrichten. Bei Erkrankungen während eines
Auslandsaufenthalts besteht eine solche Anzeigepflicht auch gegenüber der jeweiligen Krankenkasse.
Der Arbeitnehmer darf jedoch auch in diesem Fall die Urlaubstage nach der Gesundung nicht einfach an den Urlaub „hinten dran hängen“. Die Ersatzgewährung
von Urlaubstagen bedarf wiederum der Zustimmung des Arbeitgebers.
Haben Sie noch weitere Fragen zu Urlaubsansprüchen oder wollen einen Anspruch ggf. im Wege einer einstweiligen Verfügung durchsetzen? Wir beraten Sie schnell und unkompliziert. Nehmen Sie einfach Kontakt
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Die Verfasserin ist seit dem Jahr 2009 als Rechtsanwältin zugelassen und seit vielen Jahren im Arbeitsrecht tätig. Im Jahr 2015 wurde Ihr der Fachanwaltstitel für Arbeitsrecht verliehen. Sie ist Ansprechpartnerin für sämtliche Fragestellungen aus dem Arbeitsrecht.