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Kündigung eines Arbeitsverhältnisses
18. Oktober 2018 Rechtsanwältin Maren Vogel
Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses hat weitreichende Folgen für die betroffenen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Aber nicht jede Kündigung ist ohne weiteres wirksam. Insbesondere für Arbeitgeber gelten besondere Regeln, die beachtet werden müssen.
In Betracht kommen die ordentliche Kündigung, die nach Ablauf der Kündigungsfrist wirksam wird, und die außerordentliche Kündigung
(oft auch fristlose Kündigung
genannt). Soll nicht das gesamte Arbeitsverhältnis beendet, sondern nur bestimmte Modalitäten geändert werden (Arbeitsort, Arbeitszeit), besteht die Möglichkeit einer Änderungskündigung.
Eine ordentliche Kündigung des Arbeitnehmers ist grundsätzlich jederzeit unter Einhaltung der Kündigungsfrist möglich. Etwas anderes gilt nur, wenn die ordentliche Kündigung gesetzlich, vertraglich oder tarifvertraglich ausgeschlossen ist.
Eine ordentliche Kündigung ist ausgeschlossen, wenn der Arbeitsvertrag befristet
ist und die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung nicht ausdrücklich im Vertrag vorgesehen ist. Ist dies nicht der Fall kann das Arbeitsverhältnis nur außerordentlich gekündigt werden. Auch
Auszubildende können nach Ablauf der Probezeit
nicht mehr ordentlich gekündigt werden. Dies gilt auch für
Betriebsratsmitglieder. Ein tarifvertraglicher Ausschluss der ordentlichen Kündigung findet sich häufig für Arbeitnehmer, die ein bestimmtes Alter erreicht haben und seit vielen Jahren in dem Unternehmen beschäftigt sind. Es ist daher im Einzelfall genau zu Prüfen, ob eine ordentliche Kündigung überhaupt zulässig ist.
Ist die ordentliche Kündigung nicht ausgeschlossen, kann der Arbeitgeber jedoch auch nicht ohne Grund kündigen. In Betrieben mit mehr als zehn Mitarbeitern gilt für alle Mitarbeiter, die seit mehr als sechs Monaten beschäftigt sind, das
Kündigungsschutzgesetz. Danach gibt es für eine wirksame Kündigung des Arbeitgebers nur drei Gründe:
- Personenbedingt ( z. B. wegen Krankheit)
- Verhaltensbedingt (z.B. Diebstahl oder wiederholtes Fehlverhalten des Arbeitnehmers)
- Betriebsbedingt (Arbeitsplätze im Unternehmen fallen weg
Außerdem müssen bestimmte Gremien, wie der Betriebsrat nach § 102 BetrVG, beteiligt werden. Der Arbeitgeber muss darüber hinaus auch bestehenden Sonderkündigungsschutz
von Schwerbehinderten, Mitarbeiter in Elternzeit, Schwangeren oder Betriebsratsmitgliedern beachten. Diese Personen können nur unter besonderen Bedingungen gekündigt werden. Auch ein Tarifvertrag kann einen besonderen Kündigungsschutz vorsehen.
Neben der ordentlichen Kündigung kann ein Arbeitsverhältnis auch gemäß § 626 BGB außerordentlich gekündigt werden. Dies ist nur aus einem wichtigen Grund
möglich und beendet das Arbeitsverhältnis sofort, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist.
Sollten Sie als Arbeitnehmer eine Kündigung erhalten haben, muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage bei dem zuständigen Arbeitsgericht erhoben werden, § 3 KSchG !Anderenfalls beendet auch eine eigentlich unwirksame Kündigung das Arbeitsverhältnis, § 7 KSchG !
Bei der Entscheidung, ob eine Kündigung, egal ob ordentlich oder außerordentlich, wirksam ist, wird durch die Gerichte immer auch eine Interessenabwägung
vorgenommen. Damit kommt es bei der Entscheidung, ob die jeweilige Kündigung wirksam ist, auf den jeweiligen Einzelfall an.
Es ist daher wichtig, sich kompetenten rechtlichen Rat zu holen um eine Einschätzung über die Wirksamkeit der Kündigung und das weitere Vorgehen, insbesondere die Erfolgsaussichten einer Klage gegen die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses zu bekommen.
Haben Sie eine Kündigung erhalten? Wir beraten Sie schnell und unkompliziert. Nehmen Sie einfach Kontakt zu uns auf.
Die Verfasserin ist seit dem Jahr 2009 als Rechtsanwältin zugelassen. Über viele Jahre hat sie sich durch die Tätigkeit in verschiedenen Kanzleien auf das Arbeitsrecht spezialisiert. Sie ist Ansprechpartnerin für sämtliche Fragestellungen aus dem Arbeitsrecht.
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