Kündigung: Diese Fristen müssen sie beachten
Wird vom Arbeitgeber oder Arbeitnehmer eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses erklärt, stellt sich immer auch die Frage, welche Fristen einzuhalten sind und welche Folgen die Nichteinhaltung dieser Fristen hat. Während es bei der gesetzlichen Kündigungsfrist des § 622 BGB auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses ankommt, können im Arbeitsvertrag oder einem Tarifvertrag andere Kündigungsfristen vereinbart sein. Es lohnt sich daher hier genau hinzusehen.
1. Gesetzliche Kündigungsfristen
Ordentliche Kündigung durch den Arbeitnehmer
Die
gesetzliche Kündigungsfrist
für einen Arbeitnehmer beträgt gemäß
§ 622 Abs. 2 BGB
vier Wochen
zum 15. oder zum Ende eines Monats. Diese Frist gilt immer, wenn im Arbeitsvertrag oder einem einschlägigen Tarifvertrag nichts anderes vereinbart ist. Häufig verweisen Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag auch auf diese Fristen und sind dann wegen der Verweisung gültig.
Ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber
Wenn der Arbeitgeber kündigt, kommt es für die Berechnung der gesetzlichen Kündigungsfrist auf die
Dauer des Arbeitsverhältnisses
an. In den
ersten beiden Jahren
eines Arbeitsverhältnisses gilt auch die oben genannte
Vier- Wochen- Frist
zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Dauert das Arbeitsverhältnis länger als zwei Jahre, verlängern sich die Kündigungsfristen jeweils nach der
Staffelung
des
§ 622 Abs. 2 BGB.
gesetzliche Kündigungsfristen nach Unternehmenszugehörigkeit:
Unternehmenszugehörigkeit
Kündigungsfrist zum Ende eines
Kalendermonats
2 Jahre Ein Monat
5 Jahre Zwei Monate
8 Jahre Drei Monate
10 Jahre Vier Monate
12 Jahre Fünf Monate
15 Jahre Sechs Monate
20 Jahre Sieben Monate
Ist ein Arbeitnehmer also länger als 2 Jahre in dem Betrieb beschäftigt, aber noch keine 5 Jahre, beträgt die Frist einen Monat zum Ende eines Kalendermonats. Bei Arbeitsverhältnissen von mehr als 5, aber weniger als 8 Jahren, beträgt die Frist zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats u.s.w. Die höchste gesetzliche Frist beträgt 7 Monate zum Ende eines Kalendermonats.
Wichtig: Die verlängerten Kündigungsfristen gelten nur für den Arbeitgeber
Wichtig: Zeiten, die ein Arbeitnehmer vor der Vollendung seines 25. Lebensjahres in dem Betrieb tätig war, sind entgegen des eindeutigen Wortlauts des § 622 Abs. 2 S. 2 BGB bei der Berechung zu berücksichtigen. Der Europäische Gerichtshof hat am 19. Januar 2010 entschieden, dass die gesetzliche Regelung des § 622 Abs. 2 S. 2 BGB unwirksam ist und nicht angewendet werden darf.
Die verlängerten Kündigungsfristen gelten nur für den Arbeitgeber.
Zeiten, die ein Arbeitnehmer
vor der Vollendung seines 25. Lebensjahres in dem Betrieb tätig war, sind entgegen des eindeutigen Wortlauts des § 622 Abs. 2 S. 2 BGB bei der Berechung zu berücksichtigen. Der Europäische Gerichtshof hat am 19. Januar 2010 entschieden, dass die gesetzliche Regelung des § 622 Abs. 2 S. 2 BGB unwirksam ist und nicht angewendet werden darf.
Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses
Neben der ordentlichen Kündigung kann ein Arbeitsverhältnis auch außerordentlich gekündigt werden. Eine Kündigungsfrist ist in diesen Fällen nicht einzuhalten, das Arbeitsverhältnis wird sofort ab Zugang der Kündigung beendet. Ordentliche Kündigungsfristen müssen nicht eingehalten werden.
Voraussetzung für die außerordentliche Kündigung ist ein besonders schwerwiegender Grund, der es der kündigenden Vertragspartei unzumutbar macht das Arbeitsverhältnis weiterzuführen. Diese Gründe stellen jedoch die Ausnahme dar.
Ab Kenntnis des wichtigen Grundes hat der Kündigende zwei Wochen
Zeit, die Kündigung zu erklären. Hält er diese Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB
nicht ein, wird die außerordentliche Kündigung unwirksam. Es kann jedoch aus demselben Grund noch eine ordentliche Kündigung unter Einhaltung der jeweiligen Kündigungsfristen ausgesprochen werden. 2. Besondere gesetzliche Fristen
Neben der Grundkündigungsfrist des § 622 BGB hat der Gesetzgeber spezielle Kündigungsfristen bestimmt.
Die Kündigungsfrist von
Schwerbehinderten Arbeitnehmern
muss gemäß
§ 169 SGB IX
mindestens vier Wochen betragen. Eine Verkürzung durch Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag ist nicht zulässig.
Ein
Ausbildungsverhältnis
kann während der
Probezeit
von 1 bis 4 Monaten, jederzeit
ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
gekündigt werden (
§ 22 Abs. 1 BBiG). Nach Ablauf der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis von beiden Seiten nur noch außerordentlich gekündigt werden (
§ 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG). Nur wenn der Auszubildende die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen will, kann er nach der Probezeit mit einer Frist von vier Wochen Kündigen
(§ 22 Abs. 2 Nr. 2 BBiG).
Im Falle der
Insolvenz des Arbeitgebers, beträgt die Kündigungsfrist höchstens
drei Monate,
§ 113 InsO.
3. Arbeitsvertragliche Fristen
Von den gesetzlichen Regelungen des § 622 BGB kann durch einzelvertragliche Vereinbarungen
abgewichen werden.
Eine Verkürzung der Kündigungsfrist
ist jedoch nur in wenigen Fällen möglich.
Haben die Parteien eine
Probezeit
von längstens sechs Monaten vereinbart, kann das Arbeitsverhältnis von beiden Seiten während der Probezeit mit einer Frist von
zwei Wochen
gekündigt werden
(§ 622 Abs. 3 BGB)
Ist ein Arbeitnehmer als
vorübergehende Aushilfe
für die Dauer von bis zu
drei Monaten
eingestellt, kann zwischen den Parteien eine
kürzere als die gesetzliche Kündigungsfrist vereinbart
werden. Hier ist auch die Vereinbarung einer sofortigen Kündigung möglich. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Arbeitnehmer im Wege der Arbeitnehmerüberlassung beschäftigt wurde
(§ 622 Abs. 5 Nr. 1 BGB )
In einem
Kleinunternehmen, in dem
nicht mehr als 20 Arbeitnehmer
beschäftigt sind, kann eine Kündigungsfrist von
vier Wochen
vereinbart werden. Die Kündigung muss in diesem Fall nicht zum 15. oder zum Ende eines Monats ausgesprochen werden, §
622 Abs. 5 Nr. 2 BGB. Bei der Zahl der Arbeitnehmer werden Auszubildende nicht berücksichtigt. Dies gilt jedoch nur für die ersten zwei Jahre der Beschäftigung, die
verlängerten gesetzlichen Kündigungsfristen
des
§ 622 Abs. 2 BGB
können nicht verkürzt werden.
Es darf jedoch in keinem Fall für den Arbeitnehmer eine längere Kündigungsfrist als für den Arbeitgeber vereinbart werden.
Auch die Verlängerung der Kündigungsfristen
und abweichende Kündigungstermine (z.B. zum Quartalsende oder zum Jahresende) sind zwar grundsätzlich möglich, es sind jedoch einige Beschränkungen zu beachten:
Die Kündigungsfristen dürfen für den
Arbeitnehmer nicht länger als für den Arbeitgeber
sein,
§ 622 Abs. 6 BGB. Es ist aber zulässig die Kündigungsfrist des Arbeitnehmers an die verlängerten gesetzlichen Kündigungsfristen des Arbeitgebers gemäß § 622 Abs. 2 BGB anzupassen.
Arbeitgeber können ein Interesse daran haben, Arbeitnehmer sehr lange an das Unternehmen zu binden. Wird jedoch eine Kündigungsfrist vereinbart, die wesentlich länger ist, als die gesetzliche Kündigungsfrist, muss im Einzelfall geprüft werden, ob die Frist den Arbeitnehmer unangemessen in seiner Entscheidungsfreiheit und Berufsfreiheit einschränkt.
Eine Kündigungsfrist von drei Jahren zum Monatsende ist nach Urteil des BAG unwirksam (BAG Urteil vom 26. 10. 2017, 6 AZR 158/16). Dagegen soll eine Kündigungsfrist von zwei Monaten zum 31. Juli eines Jahres nach einer älteren Entscheidung des BAG zulässig sein (BAG Urteil vom 25. 9. 2008, 8 AZR 717/ 07). Es sind jedoch immer die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.
Wenn das Arbeitsverhältnis für eine
längere Zeit als fünf Jahre ohne Kündigungsmöglichkeit
eingegangen ist, kann der Arbeitnehmer nach Ablauf von fünf Jahren mit einer Frist von
sechs Monaten
Kündigen,
§ 624 BGB.
4. Tarifvertragliche Fristen
Auch in einem Tarifvertrag
können die Fristen gegenüber den gesetzlichen Fristen verlängert oder verkürzt
werden. Es ist also in jedem Fall zu prüfen, ob ein Tarifvertrag einschlägig ist, und ob hier abweichende Kündigungsfristen geregelt worden sind.
5. Beginn der Frist
Die
Kündigungsfrist beginnt
erst ab dem Zeitpunkt zu laufen, in dem die
schriftliche Kündigung
der Gegenseite wirksam (nachweislich)
zugegangen
ist. Der Zugang einer Kündigung sollte daher immer beweisbar sein. Bestenfalls wird die Kündigung der Gegenseite persönlich übergeben, die den Empfang quittiert.
6. Folgen der Nichtbeachtung
Sowohl
Arbeitgeber, als auch
Arbeitnehmer
haben unter Umständen ein Interesse daran, die Kündigungsfristen nicht einzuhalten. Der Arbeitgeber will den Arbeitnehmer so schnell wir möglich loswerden und der Arbeitnehmer hat vielleicht schon einen Arbeitsplatzwechsel geplant und der neue Arbeitgeber wartet schon. Was passiert also, wenn die Kündigungsfrist nicht eingehalten wird?
Wenn der Arbeitnehmer kündigt
Der Arbeitnehmer ist aus dem Arbeitsvertrag verpflichtet, dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen. Kündigt er dann, ohne die entsprechende Kündigungsfrist einzuhalten und kommt seiner Arbeitspflicht damit nicht mehr nach, wird er vertragsbrüchig.
Trotz dieser Vertragspflichtverletzung ist es dem Arbeitgeber
nicht möglich, den Arbeitnehmer
zur Ableistung der Arbeit zu zwingen. Der Arbeitgeber hat zwar einen Anspruch auf die Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer, diesen kann er vor Gericht jedoch nicht durchzusetzen. Eine Zwangsvollstreckung der Arbeitsleistung ist nicht möglich (
§ 888 ZPO)
Der Arbeitgeber kann aber unter Umständen vom Arbeitnehmer Schadensersatz
verlangen. In der Praxis ist ein solcher Schadensersatzanspruch jedoch zumeist vor Gericht ebenfalls nicht durchzusetzen. Der Arbeitgeber wird auch schon im Eigeninteresse durch den Einsatz von eigenem Personal die Entstehung von Schäden zu vermeiden oder zu reduzieren versuchen. Der Aufwand eines Prozesses steht zumeist in keinem Kosten- Nutzen- Verhältnis, ein Prozess ist aber grundsätzlich möglich.
Beginnt der Arbeitnehmer bei einem Konkurrenzunternehmen
zu arbeiten, verstößt er gegen ein Wettbewerbsverbot. Dieses gilt während eines bestehenden Arbeitsvertrages (also auch noch während einer laufenden Kündigungsfrist), auch ohne, dass es zwischen den Parteien vereinbart worden ist. In einem solchen Fall kann der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer Unterlassung
verlangen. Dieser Unterlassungsanspruch ist auch vollstreckbar.
Es ist jedoch auch hier im Einzelfall zu prüfen, ob die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs wirtschaftlich sinnvoll ist.
Ein wirksames Mittel zur Vermeidung einer vorzeitigen Kündigung ist die Vereinbarung einer Vertragsstrafe
im Arbeitsvertrag, für den Fall, dass der Arbeitnehmer die Kündigungsfrist nicht einhält. Kündigt der Arbeitnehmer dann, ohne die entsprechende Frist einzuhalten, muss er an den Arbeitgeber die vereinbarte Vertragsstrafe zahlen. Die Vertragsstrafenklausel im Arbeitsvertrag ist jedoch nur wirksam und hält vor Gericht, wenn sie klar formuliert und transparent ist. Auch die Strafsumme darf nicht überhöht sein und sollte sich in der Höhe nach dem Gehalt des Arbeitnehmers richten. Allein die Existenz einer solchen Vertragsstrafe führt in vielen Fällen schon zu einer Vertragstreue des Arbeitnehmers.
Wenn der Arbeitgeber die Kündigungsfrist nicht einhält
Hält der Arbeitgeber in der Kündigung die Kündigungsfrist nicht ein, kommt es darauf an, wie die Kündigung zu verstehen ist. Ist die Kündigung so zu deuten, dass eigentlich die richtige Frist gelten soll (Formulierung: es wird fristgemäß oder zum nächstmöglichen Termin gekündigt) gilt die richtige Kündigungsfrist. Im Zweifel sollte aber innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist Kündigungsschutzklage erhoben werden.
Anderenfalls besteht die Gefahr, dass die Kündigung das Arbeitsverhältnis schon zum falschen, früheren Termin beendet.
Sollten Sie als Arbeitnehmer eine Kündigung erhalten haben, muss innerhalb von drei Wochen
nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage bei dem zuständigen Arbeitsgericht erhoben werden, § 3 KSchG !
Anderenfalls beendet auch eine eigentlich unwirksame Kündigung das Arbeitsverhältnis, § 7 KSchG !
Bei der Entscheidung, ob eine Kündigung, egal ob ordentlich oder außerordentlich, wirksam ist, wird durch die Gerichte immer auch eine
Interessenabwägung
vorgenommen. Damit kommt es bei der Entscheidung, ob die jeweilige Kündigung wirksam ist, auf den jeweiligen Einzelfall an.
Es ist daher wichtig, sich kompetenten rechtlichen Rat zu holen um eine Einschätzung über die Wirksamkeit der Kündigung und das weitere Vorgehen, insbesondere die Erfolgsaussichten einer Klage gegen die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses zu bekommen.
Haben Sie eine Kündigung erhalten? Wir beraten Sie schnell und unkompliziert. Nehmen Sie einfach Kontakt
zu uns auf.
Die Verfasserin ist seit dem Jahr 2009 als Rechtsanwältin zugelassen. Über viele Jahre hat sie sich durch die Tätigkeit in verschiedenen Kanzleien auf das Arbeitsrecht spezialisiert. Sie ist Ansprechpartnerin für sämtliche Fragestellungen aus dem Arbeitsrecht.