Formelle Fehler einer Arbeitgeberkündigung

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Diese 8 formellen Fehler machen eine Arbeitgeberkündigung unwirksam 

24. Oktober 2018       Rechtsanwältin Maren Vogel 

Fast jede Kündigung eines Arbeitsvertrages durch den Arbeitgeber braucht einen Kündigungsgrund. Liegt dieser nicht vor, ist die Kündigung unwirksam. Was viele nicht wissen: Die Kündigung kann aber schon aus formellen Gründen unwirksam sein. Auf das Vorliegen eines Kündigungsgrundes kommt es dann nicht mehr an. Welches die häufigsten formellen Fehler sind, und wie sie diese vermeiden, wird im Folgenden dargestellt: 

1. Schriftform der Kündigung gewahrt

Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses hat sowohl durch Arbeitgeber, als auch durch den Arbeitnehmer immerschriftlichzu erfolgen, so sieht es das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) in § 123 vor. Schriftlich bedeutet, die Kündigung muss hand- oder maschinenschriflichabgefasst sein.Nicht ausreichendsind damit eine mündliche Kündigung, oder eine Kündigung per E-Mail, SMS, Whatsapp oder Telefax. 

Darüber hinaus ist eine Kündigung nur gültig, wenn sie miteigenständiger Namensunterschriftversehen ist. Die Unterschrift muss nicht lesbar, aber zu erkennen sein. Eine Unterschrift mittels Schreibmaschine, Stempel oder eine eingescannte Unterschrift sind ebenso wenig ausreichend, wie ein Handzeichen (Paraphe) oder ein Namenskürzel. 

Tipp: 
Wird die Schriftform nicht eingehalten, muss nicht innerhalb eine Frist von drei Wochen Klage erhoben werden. 

Als Arbeitnehmer sollten Sie sich aber von Ihrem Arbeitgeber innerhalb der Kündigungsfrist die Unwirksamkeit der Kündigung wegen Formmangels bestätigen lassen- bestenfalls schriftlich. 

Als Arbeitgeber sollten Sie die Kündigung unverzüglich schriftlich wiederholen um die Kündigungsfristen und ggf. die Kündigungserklärungsfrist einzuhalten.  


2. Missverständliche Bezeichnung  

Eine Kündigung mussnicht ausdrücklich als solche bezeichnet werden. Es muss aber ohne Zweifel erkennbar sein, dass das Arbeitsverhältniseinseitig für die Zukunft beendet werden soll. Wird dies nicht deutlich, besteht das Arbeitsverhältnis fort, die „Kündigung“ hat dann keine Wirkungen. Als nicht ausreichend wurde von der Rechsprechung beispielsweise eine Bestätigung des Arbeitgebers einer zuvor mündlich erklärten Kündigung erachtet. 


Tipp: 
Als Arbeitnehmer sollten Sie auch in Zweifelsfällen vorsorglich innerhalb der gesetzlichen 3-Wochen-Frist Kündigungsschutzklage erheben oder sich in jedem Fall rechtlichen Rat einholen. 

Als Arbeitgeber sollten Sie die beabsichtigte Kündigung auf dem Briefkopf des Unternehmens mit dem Betreff „Kündigung“ schreiben und die Formulierung „hiermit Kündigen wir das mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis…“ wählen


3. Besonderheit: Nichtangabe von Kündigungsgründen

Grundsätzlich muss der Arbeitgeber in dem Kündigungsschreiben dieGründe für eine Kündigung nicht angeben. 

Etwas anderes gilt nur fürAuszubildenden nach der Probezeit(§ 22 Abs. 3 BBiG) und bei der Kündigung vonschwangeren Arbeitnehmerinnen17 Abs. 2 S. 2 MuSchG). Beiden sindin dem Kündigungsschreiben schriftlich die Kündigungsgründe mitzuteilen. Werden die Gründe nur mündlich oder gar nicht mitgeteilt, ist die Kündigungunwirksam

In allen übrigen Fällen besteht kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Mitteilung der Kündigungsgründe im Kündigungsschreiben.Erst nach Ausspruch der Kündigungmuss der Arbeitgeber die Kündigungsgründe auf Verlangen des Arbeitnehmers darlegen. 

Tipp:
Für Arbeitnehmer: zur Vorbereitung eines Kündigungsschutzprozesses kann es sinnvoll sein, vom Arbeitgeber die Mitteilung der Gründe für die Kündigung zu verlangen

Für Arbeitgeber: Arbeitgeber sollten die Kündigungsgründe nicht mitteilen, soweit keiner der oben genannten Sonderfälle betroffen ist. 

4. Keine Kündigungsberechtigung 

Die Kündigung muss von demjenigen ausgesprochen werden,der zur Kündigung berechtigtist. Grundsätzlich ist das nur der jeweilige Vertragspartner, alsoArbeitgeberundArbeitnehmer

Vertretungsbefugtsind für den Arbeitgeber Geschäftsführer, Prokurist, Vorstand, Komplementär einer KG oder der Gesellschafter einer OHG oder GbR. Maßgeblich ist insoweit, was imHandelsregisterdokumentiert ist. 

Spricht eine andere Person die Kündigung aus muss dieser zur Kündigungserklärungbevollmächtigt sein. Ist dem Arbeitnehmer die Bevollmächtigung zur Kündigung nicht bekannt, muss eine schriftliche Kündigungsvollmachtder Kündigungserklärung im Original beigefügt werden. Bei Vorgesetzten, wie Betriebs- oder Personalleiter, gilt die Bevollmächtigung zur Kündigung zumeist als bekannt, eine Vollmacht muss hier nicht vorgelegt werden. 

Liegt diese Vollmacht in den anderen Fällen nicht bei, kann der Arbeitnehmer unverzüglich,spätestens innerhalb von einer Wochedie Kündigungzurückweisen (§ 174 BGB). Die Kündigung wird dann unwirksam und muss erneut ausgesprochen werden. 

Tipp: 
Ist die Vertretungsbefugnis nicht bekannt, sollte die Kündigungunverzüglich zurückgewiesenwerden. In Zweifelsfällen sollte zuvor Rechtsrat eingeholt werden.

5. Beteiligung des Betriebsrates 

Hat das Unternehmen einen Betriebsrat, muss dieser vor jeder Kündigung angehört werden § 102 BetrVG. Es ist dabei unerheblich, ob es sich um eine ordentliche oder eine außerordentliche Kündigung handelt. Hier gelten lediglich unterschiedliche Fristen: bei einer ordentlichen Kündigung hat der Betriebsrat eine Woche Zeit zu widersprechen, bei einer außerordentlichen Kündigung sind es nur drei Tage. 

Einefehlerhafte oder unterlassene Betriebsratsanhörungmacht die Kündigung unwirksam. Die Kündigung kann allerdings unter Umständen nach einer ordnungsgemäßen Beteiligung des Betriebsrats wiederholt werden. 

Achtung: 
Hat der Betriebsrat der Kündigung widersprochen, ist die Abschrift des Widerspruchs der Kündigung beizufügen (§ 102 Abs. 4 BetrVG). Hierdurch kann der Arbeitnehmer seine Chancen im Prozess besser einschätzen. 


6. Zugang der Kündigung 

Eine Kündigung kannerst dann wirksamwerden, wenn sie der anderen Seite zugegangenist. Sie muss nach der Rechtsprechung so „in den Machtbereich gelangt sein, dass unter gewöhnlichen Umständenmit der Kenntnisnahme zu rechnen ist“. Am einfachsten ist damit diepersönliche Übergabe des Kündigungsschreibens. Wird die Kündigung nicht persönlich übergeben, reicht der Einwurf in den Briefkasten oder Postschließfach. Zugegangen ist die Kündigung dann in dem Zeitpunkt, in dem mit der nächsten Leerung zu rechnen war. 

Da an den Zeitpunkt des Zugangs wichtige Fristen gekoppelt sind (Kündigungsfristen, Klagefrist für eine Kündigungsschutzklage, Kündigungserklärungsfrist nach § 626 Abs. 2 BGB) ist derNachweis des Zugangs sehr wichtig. In einem möglichen Prozess muss derjenige, der die Kündigung erklärt hat deren Zugang beweisen. 

Tipp: 
Wird die Kündigung per einfachem Brief verschickt, gibt es hinterher keinen Beleg, dass und wann das Schreiben tatsächlich angekommen ist. Problematisch kann es auch bei dem Einschreiben mit Rückschein werden- wenn der Adressat nicht angetroffen wird und die Sendung nicht abholt, ist die Kündigung nicht zugegangen. 

Die Kündigung ist am sichersten persönlich zu übergeben. Dies sollte per Zeugen erfolgen und eine Empfangsbestätigung unterschrieben werden. Ist eine persönliche Übergabe nicht möglich, ist die Kündigung von einem Boten zuzustellen, der Kenntnis vom Inhalt hat und die Übergabe bzw. den Einwurf später bezeugen kann. 


Achtung:
Eine Kündigung geht auch während eines bekannten Kur- oder Krankenhausaufenthalts mit Einwurf in den Hausbriefkasten zu! Wenn in diesem Fall die 3- wöchige Kündigungsfrist verpasst wird, kann eine nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage beantragt werden (§ 5 KSchG). Sie müssen aber auf jeden Fall umgehend tätig werden!! 


Achtung: 
Werabsichtlich den Zugang einer Kündigung verhindert(sogenannte Zugangsvereitelung) wird so behandelt, als wäre die Kündigung zugegangen (z.B. Arbeitnehmer rechnet konkret mit einer Kündigung und holt ein bei der Post niedergelegtes Einschreiben nicht ab).


7. Nichteinhaltung der Kündigungserklärungsfrist 

Eineaußerordentliche Kündigungkann nur innerhalb einer Frist vonzwei Wochenab Kenntnis des Kündigungsgrundes erklärt werden, § 626 BGB. Wird diese Frist verpasst, ist eine außerordentliche Kündigung unwirksam. 

Achtung: 
Eine ordentliche Kündigung ist aus demselben Grund dennoch möglich, sofern sie nicht gesetzlich, vertraglich oder tarifvertraglich ausgeschlossen ist. 


8. Sonderkündigungsschutz 

Es gibt Arbeitnehmer, die einen besonderen Kündigungsschutzgenießen. Dies hat zur Folge, dass eineordentliche Kündigung nicht, oder nur mit Zustimmung bestimmter Behördenmöglichist. Dies gilt insbesondere fürAuszubildende, Schwerbehinderte, schwangere Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer während der Elternzeitoder während einerPflegezeit oder betriebliche Organe wieBetriebsratsmitglieder

Werden die besonderen Verfahren, die einer Kündigung vorgeschaltet sind, von dem Arbeitgeber nicht beachtet, ist eine Kündigung unwirksam. 

Tipp
Arbeitnehmer, die einen besonderen Kündigungsschutz genießen, dürfen selbst kündigen. 



Sollten Sie als Arbeitnehmer eine Kündigung erhalten haben, muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage bei dem zuständigen Arbeitsgericht erhoben werden, § 3 KSchG ! 
Anderenfalls beendet auch eine eigentlich unwirksame Kündigung das Arbeitsverhältnis, § 7 KSchG !

Bei der Entscheidung, ob eine Kündigung, egal ob ordentlich oder außerordentlich, wirksam ist, wird durch die Gerichte immer auch eine Interessenabwägung vorgenommen. Damit kommt es bei der Entscheidung, ob die jeweilige Kündigung wirksam ist, auf den jeweiligen Einzelfall an. 

Es ist daher wichtig, sich kompetenten rechtlichen Rat zu holen um eine Einschätzung über die Wirksamkeit der Kündigung und das weitere Vorgehen, insbesondere die Erfolgsaussichten einer Klage gegen die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses zu bekommen. 


Haben Sie eine Kündigung erhalten? Wir beraten Sie schnell und unkompliziert. Nehmen Sie einfach Kontakt zu uns auf. 


Rechtsanwältin für Arbeitsrecht
Die Verfasserin ist seit dem Jahr 2009 als Rechtsanwältin zugelassen. Über viele Jahre hat sie sich durch die Tätigkeit in verschiedenen Kanzleien auf das Arbeitsrecht spezialisiert. Sie ist Ansprechpartnerin für sämtliche Fragestellungen aus dem Arbeitsrecht. 

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